KUBAYAMASHI-DO VEREIN FRANKFURT e.V.
Ihr Kampfkunstverein in Frankfurt am Main
Satzung

Präambel
Die Vereinssatzung ist am 25. Juni 1992 errichtet und am 25. September 1992 in den §§ 8, 10 und 16 geändert worden. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und drei Beisitzern.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28. November 1992 wurde die Satzung in § 1 (Name) geändert.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. Januar 1996 wurde die Satzung in den §§ 1 und 6 geändert. Der unter § 1 festgelegte Name wird korrekt als Kubayamashi-TaekwonDo-Verein-Frankfurt festgelegt. Die offizielle Abkürzung des Namens lautet „KTV“. Der unter § 6 geregelte Austritt kann nur schriftlich unter Angabe der Gründe und Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen. Wird eine Kündigung erst ab dem 1. Oktober des laufenden Geschäftsjahres eingereicht, verlängert sich die beitragspflichtige Mitgliedschaft um ein weiteres volles Kalenderjahr.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08. April 1998 wurde die Satzung in den §§ 6, 7 und 11 geändert. Der unter § 6 festgelegte Austritt kann nur schriftlich unter Angabe der Gründe und Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende, welche als allgemeine Kündigungsfrist zu bezeichnen ist, erfolgen. Zusätzlich zur allgemeinen Kündigungsfrist wird für Vorstandsmitglieder der Austritt aus dem Verein frühestens nach Ablauf ihrer Amtsperiode möglich. Für die Anerkennung der Abgabe der Kündigung gilt der Poststempel des Kündigungsschreibens. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende erfolgen. Für die Anerkennung der Abgabe gilt der Poststempel. Unter § 7 wird festgelegt, dass Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt sind an den Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Unter § 11 wird festgelegt, dass der Vorstand aus dem Geschäftsführenden Vorsitzenden und dem stellvertretenden (zweiten) Vorsitzenden besteht. Die Kündigungsfrist für Vorstandsmitglieder ist gemäß § 6 zu beachten.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26. März 2011 wurde die Satzung in § 1 geändert. Unter § 1 wird festgelegt, dass der Verein fortan den Namen Kubayamashi-Do Verein Frankfurt führt.


1. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1
Der Verein führt den Namen „Kubayamashi-Do Verein Frankfurt“. Er hat seinen Hauptsitz in Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Ziel des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Taekwon-Do. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke und ist parteipolitisch unabhängig.

§ 3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


2. Mitgliedschaft

§ 4
Der Verein hat nur ordentliche Mitglieder.

§ 5
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahme ist jedem neuen Mitglied der Aufnahmetermin schriftlich mitzuteilen und die Vereinssatzung zuzusenden.

§ 6
Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt
b) Ausschluss
c) Auflösung des Vereins
d) Tod

Der Austritt kann nur schriftlich unter Angabe der Gründe und Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende, welche als allgemeine Kündigungsfrist zu bezeichnen ist, erfolgen.

Zusätzlich zur allgemeinen Kündigungsfrist wird für Vorstandsmitglieder der Austritt aus dem Verein frühestens nach Ablauf ihrer Amtsperiode möglich.

Für die Anerkennung der Abgabe der Kündigung gilt der Poststempel des Kündigungsschreibens.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sich unsportlich verhält. Vor der Beschlussfassung ist der Betroffene zu hören. Der Betroffene hat die Möglichkeit innerhalb eines Monates bei der Schiedsstelle Einspruch zu erheben.

Die Entscheidung der Schiedsstelle ist unanfechtbar.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen und auf die Rückzahlung geleisteter Beiträge.


3. Rechte der Mitglieder

§ 7
Die Mitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt an den Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.


4. Pflichten der Mitglieder

§ 8
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Ziele des Vereins solidarisch anzustreben und dafür zu werben. Die Mitglieder sind verpflichtet, die monatlichen Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird zu Beginn des Geschäftsjahres vom Vorstand festgesetzt und durch Zuschrift jedem Mitglied bekannt gegeben. Die Mitglieder verpflichten sich, alle anfallenden Kosten zu gleichen Teilen zu tragen.


5. Organe des Vereins

§ 9
Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Schiedsstelle

§ 10
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Spätestens nach Ablauf von drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung liegt bei einer Beteiligung von mindestens zehn Prozent der Gesamtmitgliederzahl. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Sie müssen einberufen werden:

§ 11
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorsitzenden und dem stellvertretenden (zweiten) Vorsitzenden. In den Vorstand können Mitglieder gewählt werden, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Die Vorstandsmitglieder nehmen ihre Ämter als Ehrenämter wahr. Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Hierbei ist die Kündigungsfrist für Vorstandsmitglieder, gemäß § 6, zu beachten.

§ 12
Schiedsstelle
Die Schiedsstelle besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Mitglieder der Schiedsstelle werden für ein Jahr gewählt. Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 13
Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit des neuen Vorstandes zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins halbjährlich zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


6. Auflösung des Vereins

§ 14
Die Auflösung des Vereins kann von einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung zu dieser Versammlung ist jedem Mitglied der Antrag zur Auflösung des Vereins unter Angabe von Gründen bekannt zugeben. Die Einladung ist mindestens vier Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zuzustellen. Die für die Auflösung einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Erscheint die für die Beschlussfassung erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht, so entscheidet die Schiedsstelle über die Auflösung des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das Vermögen oder die Verbindlichkeiten zu gleichen Teilen auf die Mitglieder verteilt. Vor der Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins ist ein Kassenbericht von den Kassenprüfern zu geben.


7. Allgemeine Bestimmungen

§ 15
Soweit es die Satzung nicht anders festlegt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 16
Die in der Mitgliederversammlung erbrachten Beschlüsse werden allen Vereinsmitgliedern durch Zuschrift mitgeteilt. Die Zuschrift erfolgt in Form einer Abschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung.

Frankfurt, den 26. März 2011

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Zur Beachtung

Zurzeit finden keine Angebote des Kubayamashi-Do Verein Frankfurt e.V. statt. Ein Probetraining ist deshalb nicht möglich.

Beachten Sie bitte deshalb die Angebote unter kubayamashi.com.